Häufige Fragen und Antworten in der Pflege
Nachfolgend möchten wir Ihnen Antworten zu den häufigsten Fragen im Bereich der Pflege und Betreuung bieten. Wir erbringen unter anderem Leistungen im Bereich der Grundpflege, Betreuung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Das Ziel der Pflegekräfte, Betreuungskräfte sowie der gesamten Hamburg Care-Familie, ist Ihnen die bestmögliche Versorgung und Pflege zuhause zu bieten. Unsere ambulante Pflege ist persönlich und auf Ihre individuellen Wünsche zugeschnitten.
Falls Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich einfach bei uns. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
Allgemein
Grundsätzlich versorgen wir schwerpunktmäßig im Hamburger Westen und Osten. Bei umfangreichen Versorgungen sind wir in Ausnahmefällen ebenfalls in ganz Hamburg für Sie unterwegs. Rufen Sie uns einfach an und lassen Sie uns darüber sprechen.
Alle unsere Mitarbeiter*innen sind bei uns angestellt und wohnen in Hamburg und Umland. Des Weiteren achten wir bei der konkreten Auswahl Ihrer Bezugspflegekraft ebenfalls darauf, dass die Bezugspflegekraft bei Ihnen in der Umgebung wohnt.
Wir suchen nach Mitarbeiter*innen, welche folgende wesentlichen Eigenschaften mitbringen: Zuverlässigkeit, Empathie und Kompetenz. Die meisten unserer Mitarbeiter*innen bringen berufliche oder private Vorerfahrungen in der Betreuung und Pflege mit. Nachdem uns mögliche Einsatzzeiten mitgeteilt wurden, prüfen wir in einem persönlichen Gespräch die notwendigen Voraussetzungen.
Jede Person muss vor dem ersten Einsatz ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Auch sind unsere Mitarbeiter*innen fest bei uns angestellt und versichert. Zudem wohnen alle in der Region und sind deutschsprachig.
In einem für Sie kostenlosen, persönlichen Beratungsgespräch erfragen wir die individuelle Betreuungssituation sowie die Rahmenbedingungen der Unterstützung. Hierzu zählen u. a. der Gesundheitszustand der zu betreuenden Person, mögliche Einsatzzeiten aber auch persönliche Wünsche und Interessen. Nachdem wir diese Informationen ausgewertet haben, prüfen wir, welche Pflege- und Betreuungskraft Ihre Anforderungen und Wünsche am besten abdecken kann und setzen diese als Ihre feste Pflege- und Betreuungskraft (Bezugskraft) ein.
Wir sind für Sie 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr im Einsatz und somit auch an Feiertagen und am Wochenende.
Wir sind für Sie 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr im Einsatz und somit auch an Feiertagen und am Wochenende.
Unsere Pflege- und Betreuungskräfte sind Teil eines starken Teams. Sollte Ihre Bezugskraft krank werden, werden wir Ihnen einen Ersatz bzw. eine Vertretung anbieten und somit Ihre Versorgung weiterhin sicherstellen.
Beim Arbeitgebermodell wird der Betroffene zum direkten Arbeitgeber der Pflegekraft. Somit muss er sich um alle Personalthemen von der Einstellung über das Arbeitszeitgesetz bis zur Schichtplanung kümmern. Viele Pflegebedürftige bevorzugen daher das Dienstleistermodell, welches Hamburg Care anbietet. Wir sind ein zugelassener ambulanter Pflegedienst und können mit jeder Pflegekasse und jedem Kostenträger abrechnen. Wir übernehmen alle notwendigen Prozesse, um die Versorgung sicherzustellen. Gleichzeitig berücksichtigen wir Ihre Wünsche und Bedürfnisse.
Beratungen & Leistungen
Ja, bereits am Telefon können wir erste Fragen zu Ihrem Unterstützungsbedarf und unseren Leistungen klären. Im Anschluss würden wir ein persönliches Gespräch mit Ihnen und ggf. Ihren Angehörigen in Ihrer Häuslichkeit durchführen und gemeinsam den Umfang und die Möglichkeiten der Unterstützung definieren. Diese Beratungen sind für Sie kostenlos.
Versicherte, welche Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, sowie deren pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf verschiedene Formen der Pflegeberatung.
Pflegeberatungsbesuche nach §37 Abs. 3 SGB XI dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger.
Hinweis: Pflegebedürftige, welche nicht durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden und Pflegegeld beziehen, müssen der Pflegekasse die durchgeführten Pflegeberatungen nachweisen. Andernfalls kann das Pflegegeld gestrichen werden.
Pflegebedürftige, welche nicht durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden und nur Pflegegeld beziehen, müssen der Pflegekasse Pflegeberatungen nachweisen. Hierbei unterscheidet sich die Häufigkeit in Abhängigkeit vom Pflegegrad.
- Pflegegrad 1 – Anspruch auf zwei Beratungstermine pro Jahr
- Pflegegrad 2 – Pflicht zu zwei Beratungsterminen pro Jahr
- Pflegegrad 3 – Pflicht zu zwei Beratungsterminen pro Jahr
- Pflegegrad 4 – Pflicht zu einem Beratungstermin je Quartal, also vier pro Jahr
- Pflegegrad 5 – Pflicht zu einem Beratungstermin je Quartal, also vier pro Jahr
Hinweis: Auch Pflegebedürftige, welche durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können Pflegeberatung wahrnehmen. Die Kosten für die Beratungstermine übernimmt die Pflegekasse.
Grundsätzlich erbringen wir alle Leistungen in der Pflege und Betreuung außer die sogenannte medizinische Pflege (Behandlungspflege). Somit erbringen wir konkret folgende Leistungen: Pflegeberatung, Grundpflege, Seniorenbetreuung (unter anderem Alltagsbegleitung und Demenzbetreuung), hauswirtschaftliche Versorgung, zeitintensive Pflege und Betreuung (unter anderem Nachtwachen, Persönliche Assistenz, 24 Stunden Pflege & Betreuung), Familienpflege sowie Verhinderungspflege. Als zugelassener ambulanter Pflegedienst können wir mit allen Pflegekassen sowie sämtlichen Kostenträgern abrechnen.
Die Grundpflege ist die Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags eines pflegebedürftigen Menschen. Seit 2017 wird diese Leistung auch als „Körperbezogene Pflegemaßnahmen“ bezeichnet. Grundsätzlich gliedert sich die Grundpflege in die folgenden drei pflegerischen Bereiche: Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Die Seniorenbetreuung ist ein wesentlicher Teil einer jeden Pflege und Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. Unter Seniorenbetreuung fallen diverse Angebote wie zum Beispiel die Alltagsbegleitung und Freizeitgestaltung – sowohl Zuhause als auch auswärts. Grundsätzlich dient die Seniorenbetreuung der Unterstützung im Alltag als auch dem Aufbau einer persönlichen und vertrauensvollen Beziehung sowie Spaß zu haben bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten.
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst im Wesentlichen alle hauswirtschaftlichen Hilfeleistungen, welche hilfs- und pflegebedürftige Menschen nicht mehr allein bewältigen wollen oder können. Die hauswirtschaftliche Versorgung gehört nicht in den Bereich der Grundpflege.
Wer nach dem Krankenhausaufenthalt, nach der Geburt oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden seinen Haushalt nicht selbst weiterführen kann, hat Anspruch auf Haushaltshilfe bei seiner Krankenversicherung. Dieser Anspruch wird in § 38 SGB V regelt. Voraussetzung ist unter anderem, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die diese Aufgaben übernehmen kann. Die Haushaltshilfe umfasst alle entsprechenden Dienstleistungen für die Weiterführung Ihres Haushaltes und der Familienpflege.
Wenn hilfs- und pflegebedürftige Personen rund um die Uhr im eigenen Zuhause betreut bzw. gepflegt werden, nennt man dies 24-Stunden Betreuung bzw. Pflege. Im Rahmen einer 24-Stunden Betreuung & Pflege haben Kund*innen die Möglichkeit, Leistungen aus den Bereichen der Grundpflege, der Demenzbetreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung in Anspruch zu nehmen.
Persönliche Assistenz (auch Assistenzpflege genannt) ist die Erbringung individueller Dienstleistung, die Menschen mit einer Behinderung die Teilhabe an Gesellschaft, Beruf und Familie ermöglicht und somit auch ermöglicht ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.
Die Nachtwache beschreibt die kontinuierliche Versorgung einer hilfs- und pflegebedürftigen Person in den Nachtstunden.
Die Demenz ist ein Muster von Symptomen unterschiedlicher Erkrankungen. Es gibt mehrere Formen der Demenz, hierzu gehört ebenfalls Alzheimer. Die Hauptmerkmale von Demenz ist eine Verschlechterung von mehreren geistigen (kognitiven) Fähigkeiten. Unter Demenzbetreuung versteht man Angebote zur Alltagsbegleitung und Freizeitgestaltung, die das Gefühl gehört, verstanden und akzeptiert zu werden sowie mit anderen Personen verbunden zu sein, erhalten oder fördern.
Anspruch & Finanzierung
Voraussetzung, damit Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, ist die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen entsprechenden Pflegegrad.
Die Antragstellung für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit bzw. für einen Pflegegrad erfolgt formlos oder durch ein entsprechendes Formular, welches bei der Pflegekasse angefordert werden kann. Sie erreichen Ihre Pflegekasse über Ihre Krankenversicherung.
Der Pflegegrad ergibt sich automatisch aus dem Begutachtungsverfahren des MDK (siehe oben). Die Gesamtbewertung der Aktivitätsbereiche bzw. Module findet dann prozentual bei der Einstufung in fünf Pflegegrade Berücksichtigung. Der Pflegegrad bestimmt, welche Pflegeleistungen die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige übernimmt.
Pflegegrad | Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung |
Ist eine pflegebedürftige Person in einen Pflegegrad eingestuft, stehen ihr verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
- Individuelle Pflegeberatung nach §45 SGB XI
- Pflegegeld nach §37 SGB XI
- Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI
- Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI
- Verhinderungspflege nach §39 SGB XI
- Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach §40 SGB XI
- Zuschüsse für Maßnahmen zu Verbesserung des Wohnumfeldes nach §40 SGB XI
- Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI
Den Pflegebedürftigen wird ein monatlicher Betrag überwiesen, mit welchem er die Pflege selbständig sicherstellt, z. B. durch entsprechend geschulte Angehörige oder andere Privatpersonen. Das Pflegegeld ist somit als Aufwandsentschädigung für Pflegebedürftige zu verstehen, welche keinen ambulanten Pflegedienst einsetzen und privat ihre Pflege organisieren.
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad.
- Bei Pflegegrad 1 hat man keinen Anspruch auf Pflegegeld
- Bei Pflegegrad 2 bekommt man 316 Euro Pflegegeld monatlich
- Bei Pflegegrad 3 bekommt man 545 Euro Pflegegeld monatlich
- Bei Pflegegrad 4 bekommt man 728 Euro Pflegegeld monatlich
- Bei Pflegegrad 5 bekommt man 901 Euro Pflegegeld monatlich
Möchte der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst mit der Pflege beauftragen, sieht die Pflegeversicherung die sogenannten Pflegesachleistungen vor. Der Pflegedienst rechnet zumeist die Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Somit handelt es sich hierbei um das Budget bzw. die Leistung, welches Sie für ambulante Pflegedienste verwenden können.
Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad
- Bei Pflegegrad 1 hat man keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen
- Bei Pflegegrad 2 bekommt man 724 Euro Pflegesachleistungen monatlich
- Bei Pflegegrad 3 bekommt man 1.363 Euro Pflegesachleistungen monatlich
- Bei Pflegegrad 4 bekommt man 1.693 Euro Pflegesachleistungen monatlich
- Bei Pflegegrad 5 bekommt man 2.095 Euro Pflegesachleistungen monatlich
Erbringt ein ambulanter Pflegedienst Pflegesachleistungen und schöpft das jeweilige Budget je Pflegegrad nicht ganz aus, so kann der Differenzbetrag anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Hinweis: Jede pflegebedürftige Person, welche Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nimmt, sollte unbedingt Kombinationspflege beantragen, damit diese bei Nichtausschöpfung des Budgets noch anteilig Pflegegeld erhält.
Zusätzliche Betreuungsleistungen unterstützen pflegende Angehörige im Alltag und fördern die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen. Der Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist in § 45b SGB XI geregelt und beinhaltet einen einheitlichen Betrag von 125 Euro monatlich. Für die Inanspruchnahme ist ein Pflegegrad von 1 bis 5 notwendig. Der Betrag steigt nicht mit einem höheren Pflegegrad und ist festgelegt.
Die Betreuungs- und Entlastungleistungen („Entlastungsbetrag“) sind einheitlich geregelt und betragen 125 Euro je Monat, hierbei ist der Betrag nicht abhängig von der Höhe des Pflegegrades und pauschal fest.
Die Verhinderungspflege ist eine besondere Form der finanziellen Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Hierbei soll die reguläre Pflegeperson, z. B. Angehörige, kurzzeitig von einer anderen Person, z. B. einer professionellen Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes, vertreten werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege – häufig auch Urlaubspflege genannt – ist in §39 SGB XI geregelt. Er kann von allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 beansprucht werden und wird mit maximal 1.612 Euro im Jahr von der Pflegekasse bezuschusst.
Die Verhinderungspflege beträgt jährlich 1.612 Euro. Das Budget für die Verhinderungspflege kann durch die Kombination mit der Kurzzeitpflege erhöht werden. Hierzu können 50% der Kurzzeitpflege und somit 806 Euro zusätzlich genutzt werden.
Hinweis: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50% gekürzt. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld in voller Höhe, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise genutzt wurde, d. h. weniger als acht Stunden am Tag.
Wenn Sie, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, nicht in der Lage sind Ihren Haushalt alleine zu führen, hilft Ihnen die Krankenkasse mit einer Haushaltshilfe. Viele im Haushalt anfallende alltägliche Arbeiten gehören zum Tätigkeitsbereich einer Haushaltshilfe, z. B. der Einkauf von Lebensmitteln, die Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen. Unter speziellen Voraussetzungen übernimmt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder auch die Rentenversicherung die Kosten für eine fremde Haushaltshilfe, z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung können z. B. sein:
- Schwangerschaftsbeschwerden oder Geburtsnachsorgen
- nach einem Krankenhausaufenthalt
- wenn ein Kind versorgt werden muss, welches noch keine 12 Jahre alt ist
- wenn eine Behinderung vorliegt
Der Anspruch auf die Versorgung mit Haushaltshilfe ist unter § 38 SGB V bzw. in § 132 SGB V geregelt.
Die Kosten sind abhängig von der konkreten Situation. Grundsätzlich ist eine Zuzahlung von 10% je Einsatztag der Haushaltshilfe zu leisten. Diese Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Tag. Sofern die Haushaltshilfe aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt gebraucht wird, so muss keine Zuzahlung geleistet werden und die Krankenkasse übernimmt die Kosten.
Wenn die Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken, müssen in der Regel die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige die Kosten selbst privat tragen. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Eigenanteil zu decken, dann hilft das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege. Hilfe zur Pflege ist in § 61 SGB XII bis §66a SGB XII geregelt.
Jetzt anfragen
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und werden diese schnellstmöglich bearbeiten. In dringenden Fällen oder bei jeglicher Art von Fragen, rufen Sie uns gerne an.