Schulbegleitung Finanzierung

Wie finanziere ich Schulbegleitung? – ein Überblick

Schüler*innen mit Förderbedarf benötigen häufig Hilfe im schulischen Alltag. Hierbei helfen Schulbegleiter*innen und ermöglichen somit die Inklusion der Schüler*innen in der Schule. Jedoch stellt sich daraufhin die Frage, wie man eine Schulbegleitung finanzieren kann.

Grundsätzlich unterscheiden sich Schüler*innen mit komplexen psychosozialen Beeinträchtigungen sowie Schüler*innen mit erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf in der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung. Die genauen Rahmenbedingungen und Finanzierungsmöglichkeiten unterscheiden sich bei den jeweiligen Gruppen.

Die Finanzierung bzw. Übernahme der Kosten geschieht entweder durch das Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII bzw. § 54 SGB XII oder durch das Jugendamt im Rahmen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII).

Es gibt weitere Formen der Begleitung von Kindern und Jugendlichen. Hierzu zählen die Ferienbegleitung, die Individualbegleitung bzw. Kita-Begleitung sowie als zusätzliche Leistung die Pflege und Betreuung.

Nachfolgend möchten wir auf die wesentlichen Eckpunkte der Finanzierung sowie Beantragung eingehen und hiermit eine erste Hilfe sein. Die Einzelheiten sollten Sie grundsätzlich mit den jeweiligen Stellen besprechen.

Schulbegleitung

ReBBZ

Was bedeutet im Rahmen der Schulbegleitung eine „komplexe psychosoziale und seelische Beeinträchtigung“?

Komplexe psychosoziale und seelische Beeinträchtigung liegt vor, wenn eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien in einer deutlichen Ausprägung bzw. Komplexität vorliegen:

  • Deutlich ausgeprägte Bindungslosigkeit bzw. Bindungsschwäche
  • Starke emotionale Labilität mit depressiven Symptomen
  • Psychische Symptomatiken, u. a. im Kontext von Autismus-Spektrum-Störungen (z. B. Asperger-Syndrom)
  • Gering entwickeltes Unrechtsbewusstsein und geringe Frustrationstoleranz
  • Mangelnde soziale Kompetenzen in zwischenmenschlichen Beziehungen
  • Weitestgehendes Fehlen von Ausdauer und Geduld sowie hohe Ablenkungsbereitschaft
  • Große Defizite in der Impulskontrollregulation, ausgeprägte Wutausbrüche
  • Starke Aggressivität gegen andere, mit deutlichen verbalen und körperlich aggressiven Durchbrüchen
  • Deutliche Eigengefährdung durch Autoaggressionen bzw. suizidale Handlungen
  • Deutliche Rückzugs- und Verweigerungstendenzen
  • Passive und aktive verfestigte Schulverweigerung

Wofür steht ReBBZ und was sind die ReBBZ?

ReBBZ steht für Regionale Bildungs- und Beratungszentren. Hiervon gibt es insgesamt 13, welche in ganz Hamburg verteilt sind. ReBBZ gliedern sich in der Regel in eine Bildungsabteilung und eine Beratungsabteilung.

In der Bildungsabteilung, sofern die Eltern es wünschen, lernen Schüler*innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen oder emotionale und soziale Entwicklung an den jeweiligen Schulen bzw. Standorten.

In den Beratungsabteilungen der ReBBZ werden Eltern, Schüler*innen, Lehrer*innen in diversen schulischen Themen beraten.

Wer hat Anspruch auf eine Schulbegleitung (ReBBZ) und wie bzw. wo beantrage ich eine Schulbegleitung (ReBBZ)?

Wenn davon auszugehen ist, dass eine komplexe psychosoziale und seelische Beeinträchtigung vorliegt. Dann erfolgt grundsätzlich die Anfrage bzw. die Antragsstellung durch die Schule an das ReBBZ (Regionale Bildungs- und Beratungszentrum).

Daraufhin wird zuerst durch das ReBBZ (Regionale Bildungs- und Beratungszentrum) sowie die jeweilige Schule geprüft, ob alle Möglichkeiten im pädagogischen Bereich durch die Schule ausgeschöpft sind oder ob die Unterstützung durch die Schule erfolgen könnte. Sofern das nicht der Fall ist, definieren das ReBBZ, die Schule und ggf. die Eltern, die Eckpunkte der benötigen Schulbegleitung. Hieraus ergibt sich dann die Feststellung, dass eine Schulbegleitung notwendig ist und wie die Schulbegleitung konkret aussehen sollte. Daraufhin erfolgt die Suche und Vermittlung geeigneter Schulbegleiter*innen in der Regel durch das ReBBZ. Es ist kein gesonderter Antrag durch die Eltern erforderlich.

Wonach richtet sich die Dauer und der Umfang der Bewilligung im Rahmen der Schulbegleitung (ReBBZ)?

Der Umfang und die Dauer einer Schulbegleitung (ReBBZ) sind individuell und abhängig von dem jeweiligen Bedarf der Schüler*innen sowie der Rahmenbedingungen der einzelnen Schule. Hierbei werden sowohl der zeitliche Umfang in Stunden definiert, die Dauer der Bewilligung sowie die erforderliche Qualifikation und Vorerfahrung der Schulbegleiter*innen. Hierbei werden ebenfalls individuelle Erfordernisse, wie z. B. Kenntnisse einer Fremdsprache, berücksichtigt.

Wie funktioniert die Schulbegleitung während einer Klassenfahrt bzw. eines schulischen Ausfluges?

Wenn ein schulischer Ausflug oder eine Klassenfahrt geplant ist und ein Schüler bzw. eine Schülerin hierfür eine persönliche Assistenz oder Begleitung benötigt, so muss die Schule zeitnah eine entsprechende Anfrage an das ReBBZ stellen. Dieser Antrag bzw. diese Anfrage beinhaltet unter anderem Angaben zum Ziel der Fahrt, den Zeitraum des Ausflugs, eine Begründung wieso der Bedarf nicht durch die Schule abgedeckt werden kann sowie die Frage nach den Kosten der Klassenfahrt.

BSB

Was bedeutet im Rahmen der Schulbegleitung ein „erheblicher oder umfassender Unterstützungsbedarf im Bereich der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung“?

Schüler*innen, welche beispielsweise eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllen gelten als Schüler*innen mit „erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf im Bereich der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung“

  • Erheblicher oder umfassender Assistenzbedarf bei der Gewährleistung der notwendigen Mobilität, um eine Teilhabe am Schulalltag zu ermöglichen
  • Erheblicher Unterstützungsbedarf bei der Gewährleistung der notwendigen Eigenständigkeit im Bereich der mitmenschlichen Kommunikation
  • Erheblicher Assistenzbedarf bei der Teilhabe am sozialen Umfeld innerhalb der Schule
  • Erheblicher oder umfassender Unterstützungsbedarf bei allen Verrichtungen zur Versorgung der eigenen Person (Essen, Trinken, Kleidungswechsel etc.)
  • Umfassender Unterstützungsbedarf im Bereich der Grundpflege (Körperhygiene, Toilettengänge etc.)
  • Leichtgradiger oder umfassender Unterstützungsbedarf im Bereich der medizinischen Pflege
  • Erheblicher oder umfassender Assistenzbedarf zur hinreichenden Orientierung in der personellen und sächlichen Umwelt in der Schule zur Vermeidung möglicher Selbst- und Fremdgefährdungen
  • Umfassender Unterstützungsbedarf i. S. einer persönlichen Begleitung zur Vermeidung von Gefahren, die sich auf Grundlage ausgeprägten herausfordernden Verhaltens bei verminderter Einsichtsfähigkeit ergeben

Wofür steht BSB und was ist das BSB?

BSB steht für die Behörde für Schule und Berufsbildung und ist umgangssprachlich ebenfalls als die Schulbehörde bekannt. Die Behörde für Schule und Berufsbildung ist zuständig für die Hamburger Volkshochschulen, für die Berufsschulen sowie für die Hamburger Schulen. Konkret für das Thema Schulbegleitung innerhalb der Schulbehörde ist das Referat B1-So („Schulaufsicht spezielle Sonderschulen, Schulbegleitung“) zuständig.

Wer hat Anspruch auf eine Schulbegleitung (BSB) und wie bzw. wo beantrage ich eine Schulbegleitung (BSB)?

Maßgebend für den Anspruch auf eine Schulbegleitung (BSB) ist das Hamburgische Schulgesetz – konkret §12 Abs. 4 HmbSG.

Grundsätzlich erfolgt die Anfrage bzw. die Antragsstellung durch die Schule an das BSB (Behörde für Schule und Berufsbildung). Daraufhin erfolgt im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens die Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der Schüler*innen und der Austausch zwischen der Schule und der BSB. Hieraus ergibt sich die Zuweisung möglicher Schulbegleiter*innen. Entweder werden Schulbegleiter*innen fest der Schule zur Verfügung gestellt, so dass die Schule bedarfsgerecht sowie flexibel die Schulbegleiter*innen einsetzen kann oder es wird ein individueller Unterstützungsbedarf (häufig mit höheren Anforderungen) definiert und es erfolgt eine spezifische und individuelle Vermittlung geeigneter Schulbegleiter*innen für die jeweiligen Schüler*innen.

Wonach richtet sich die Dauer und der Umfang der Bewilligung im Rahmen der Schulbegleitung (BSB)?

Der Umfang und die Dauer einer Schulbegleitung (BSB) sind individuell und abhängig von dem jeweiligen Bedarf der Schüler*innen sowie der Rahmenbedingungen der einzelnen Schule. Hierbei werden sowohl der zeitliche Umfang in Stunden definiert, die Dauer der Bewilligung sowie die erforderliche Qualifikation und Vorerfahrung der Schulbegleiter*innen. Hierbei werden ebenfalls individuelle Erfordernisse, wie z. B. Kenntnisse einer Fremdsprache berücksichtigt. Hierüber entscheidet die fachlich zuständige Abteilung nach Prüfung und Beratung mit der Schule.

Wie funktioniert die Schulbegleitung während einer Klassenfahrt bzw. eines schulischen Ausfluges?

Wenn ein schulischer Ausflug oder eine Klassenfahrt geplant ist und ein Schüler bzw. eine Schülerin hierfür eine persönliche Assistenz oder Begleitung benötigt, so müssen die Eltern einen entsprechenden Antrag beim Fachbereich der BSB stellen. Hierzu ist ebenfalls eine Stellungnahme der Schule nachzureichen. Des Weiteren beinhalten der Antrag bzw. diese Anfrage unter anderem Angaben zum Ziel der Fahrt, der Anzahl der Kinder und Lehrkräfte welche mitfahren, den Zeitraum des Ausflugs, eine Begründung wieso der Bedarf nicht durch die Schule abgedeckt werden kann sowie die Frage nach den Kosten der Klassenfahrt.

Ferienbegleitung, Individualbegleitung & Kita-Begleitung

Wer hat Anspruch auf eine Individualbegleitung bzw. Kita-Begleitung?

Die Voraussetzung für eine Individualbegleitung ist die Zusage eines öffentlichen Trägers (insbesondere Sozialamt oder Jugendamt).

Für Schüler*innen bzw. Kinder und Jugendliche mit einem hohen Anteil an pflegerischem Unterstützungsbedarf kann ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Wer hat Anspruch auf ein Ferienbegleitung?

Die Voraussetzung für eine Ferienbegleitung ist die Zusage eines öffentlichen Trägers (insbesondere Sozialamt oder Jugendamt).

 

Noch offene
Fragen?

Wir beraten Sie gerne. Wir sind werktags von 08:30 bis 15:00 Uhr für Sie
erreichbar. In Notsituation erreichen Sie uns 24 Stunden täglich!

Jetzt anfragen

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und werden diese schnellstmöglich bearbeiten. In dringenden Fällen oder bei jeglicher Art von Fragen, rufen Sie uns gerne an.










    Zustimmung Datenschutzerklärung