Schulbegleitung FAQs

Häufige Fragen und Antworten in der Schulbegleitung

Nachfolgend möchten wir Ihnen Antworten zu den häufigsten Fragen im Bereich der Schulbegleitung bieten. Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf benötigen häufig Hilfe im schulischen Alltag und darüber hinaus. Hierbei helfen Schulbegleiter*innen oder auch Individualbegleiter*innen mit dem Ziel, die Inklusion der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen.

Falls Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich einfach bei uns. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.

Allgemein

Im Bereich der Schulbegleitung sind wir in ganz Hamburg für Sie unterwegs. Also in allen Hamburger Bezirken: Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Hamburg-Mitte, Bergedorf oder Harburg.

Alle unsere Mitarbeiter*innen sind fest bei uns eingestellt, somit beschäftigen wir keine Honorarkräfte bzw. „Freiberufler*innen“.

Wir suchen nach Mitarbeiter*innen, welche folgende wesentlichen Eigenschaften mitbringen: Zuverlässigkeit, Empathie und Kompetenz. Die meisten unserer Mitarbeiter*innen bringen berufliche oder private Vorerfahrungen in der Betreuung und Pflege mit. Nachdem uns mögliche Einsatzzeiten mitgeteilt wurden, prüfen wir in einem persönlichen Gespräch die notwendigen Voraussetzungen.

Jede Person muss vor dem ersten Einsatz ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Auch sind unsere Mitarbeiter*innen fest bei uns angestellt und versichert. Zudem wohnen alle in der Region und sind deutschsprachig.

Wir sind für Sie 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr im Einsatz und somit auch an Feiertagen und am Wochenende.

In der Schulbegleitung muss ein separater Antrag für eine Ferienbegleitung gestellt werden, hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Unsere Mitarbeiter*innen sind Teil eines großen und starken Teams. Sollte die eigentliche und feste Begleitperson krank werden, werden wir für einen Ersatz bzw. eine Vertretung sorgen und die Versorgung natürlich weiterhin sicherstellen.

Wenn ein schulischer Ausflug oder eine Klassenfahrt geplant ist und ein Schüler bzw. eine Schülerin hierfür eine persönliche Assistenz oder Begleitung benötigt, so muss die Schule zeitnah eine entsprechende Anfrage an das ReBBZ stellen. Dieser Antrag bzw. diese Anfrage beinhaltet unter anderem Angaben zum Ziel der Fahrt, den Zeitraum des Ausflugs, eine Begründung wieso der Bedarf nicht durch die Schule abgedeckt werden kann sowie die Frage nach den Kosten der Klassenfahrt.

ReBBZ steht für Regionale Bildungs- und Beratungszentren. Hiervon gibt es insgesamt 13, welche in ganz Hamburg verteilt sind. ReBBZ gliedern sich in der Regel in eine Bildungsabteilung und eine Beratungsabteilung.

In der Bildungsabteilung, sofern die Eltern es wünschen, lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen oder emotionale und soziale Entwicklung an den jeweiligen Schulen bzw. Standorten.

In den Beratungsabteilungen der ReBBZ werden Eltern, Schüler*innen, Lehrer*innen in diversen schulischen Themen beraten.

BSB steht für die Behörde für Schule und Berufsbildung und ist umgangssprachlich ebenfalls als die Schulbehörde bekannt. Die Behörde für Schule und Berufsbildung ist zuständig für die Hamburger Volkshochschulen, für die Berufsschulen sowie für die Hamburger Schulen. Konkret für das Thema Schulbegleitung innerhalb der Schulbehörde ist das Referat B1-So („Schulaufsicht spezielle Sonderschulen, Schulbegleitung“) zuständig.

Schüler*innen, welche beispielsweise eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllen gelten als Schüler*innen mit „erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf im Bereich der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung“

  • Erheblicher oder umfassender Assistenzbedarf bei der Gewährleistung der notwendigen Mobilität, um eine Teilhabe am Schulalltag zu ermöglichen
  • Erheblicher Unterstützungsbedarf bei der Gewährleistung der notwendigen Eigenständigkeit im Bereich der mitmenschlichen Kommunikation
  • Erheblicher Assistenzbedarf bei der Teilhabe am sozialen Umfeld innerhalb der Schule
  • Erheblicher oder umfassender Unterstützungsbedarf bei allen Verrichtungen zur Versorgung der eigenen Person (Essen, Trinken, Kleidungswechsel etc.)
  • Umfassender Unterstützungsbedarf im Bereich der Grundpflege (Körperhygiene, Toilettengänge etc.)
  • Leichtgradiger oder umfassender Unterstützungsbedarf im Bereich der medizinischen Pflege
  • Erheblicher oder umfassender Assistenzbedarf zur hinreichenden Orientierung in der personellen und sächlichen Umwelt in der Schule zur Vermeidung möglicher Selbst- und Fremdgefährdungen
  • Umfassender Unterstützungsbedarf i. S. einer persönlichen Begleitung zur Vermeidung von Gefahren, die sich auf Grundlage ausgeprägten herausfordernden Verhaltens bei verminderter Einsichtsfähigkeit ergeben

Komplexe psychosoziale und seelische Beeinträchtigung liegt vor, wenn eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien in einer deutlichen Ausprägung bzw. Komplexität vorliegen:

  • Deutlich ausgeprägte Bindungslosigkeit bzw. Bindungsschwäche
  • Starke emotionale Labilität mit depressiven Symptomen
  • Psychische Symptomatiken, u. a. im Kontext von Autismus-Spektrum-Störungen (z. B. Asperger-Syndrom)
  • Gering entwickeltes Unrechtsbewusstsein und geringe Frustrationstoleranz
  • Mangelnde soziale Kompetenzen in zwischenmenschlichen Beziehungen
  • Weitestgehendes Fehlen von Ausdauer und Geduld sowie hohe Ablenkungsbereitschaft
  • Große Defizite in der Impulskontrollregulation, ausgeprägte Wutausbrüche
  • Starke Aggressivität gegen andere, mit deutlichen verbalen und körperlich aggressiven Durchbrüchen
  • Deutliche Eigengefährdung durch Autoaggressionen bzw. suizidale Handlungen
  • Deutliche Rückzugs- und Verweigerungstendenzen
  • Passive und aktive verfestigte Schulverweigerung

Anspruch & Antrag

Die Verfahren zur Bewilligung einer Schulbegleitung unterscheiden sich zwischen den zwei Schülergruppen.

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung eine Schulbegleitung benötigen, erfolgt die Antragstellung über die Schulen, unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, direkt an das zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ).

Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf im Bereich der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung, die eine Schulbegleitung benötigen, erfolgt die Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten, direkt an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB). Der Antragstellung muss eine Stellungnahme der Schule beigefügt werden.

Details zum Hamburger Antragsverfahren finden Sie unter https://www.hamburg.de/begleitung.

Wenn davon auszugehen ist, dass eine komplexe psychosoziale und seelische Beeinträchtigung vorliegt. Dann erfolgt grundsätzlich die Anfrage bzw. die Antragsstellung durch die Schule an das ReBBZ (Regionale Bildungs- und Beratungszentrum).

Daraufhin wird zuerst durch das ReBBZ (Regionale Bildungs- und Beratungszentrum) sowie die jeweilige Schule geprüft, ob alle Möglichkeiten im pädagogischen Bereich durch die Schule ausgeschöpft sind oder ob die Unterstützung durch die Schule erfolgen könnte. Sofern das nicht der Fall ist, definieren das ReBBZ, die Schule und ggf. die Eltern, die Eckpunkte der benötigen Schulbegleitung. Hieraus ergibt sich dann die Feststellung, dass eine Schulbegleitung notwendig ist und wie die Schulbegleitung konkret aussehen sollte. Daraufhin erfolgt die Suche und Vermittlung geeigneter Schulbegleiter*innen in der Regel durch das ReBBZ. Es ist kein gesonderter Antrag durch die Eltern erforderlich.

Maßgebend für den Anspruch auf eine Schulbegleitung (BSB) ist das Hamburgische Schulgesetz – konkret §12 Abs. 4 HmbSG.

Grundsätzlich erfolgt die Anfrage bzw. die Antragsstellung durch die Schule an das BSB (Behörde für Schule und Berufsbildung). Daraufhin erfolgt im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens die Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der Schüler*innen und der Austausch zwischen der Schule und der BSB. Hieraus ergibt sich die Zuweisung möglicher Schulbegleiter*innen. Entweder werden Schulbegleiter*innen fest der Schule zur Verfügung gestellt, sodass die Schule bedarfsgerecht sowie flexibel die Schulbegleiter*innen einsetzen kann oder es wird ein individueller Unterstützungsbedarf (häufig mit höheren Anforderungen) definiert und es erfolgt eine spezifische und individuelle Vermittlung geeigneter Schulbegleiter*innen für die jeweiligen Schüler*innen.

Die Voraussetzung für eine Individualbegleitung ist die Zusage eines öffentlichen Trägers (insbesondere Sozialamt oder Jugendamt).

Für Schüler*innen bzw. Kinder und Jugendliche mit einem hohen Anteil an pflegerischem Unterstützungsbedarf kann ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Die Voraussetzung für eine Ferienbegleitung ist die Zusage eines öffentlichen Trägers (insbesondere Sozialamt oder Jugendamt).

Finanzierung & Bewilligung

Grundsätzlich unterscheiden sich Schüler*innen mit komplexen psychosozialen Beeinträchtigungen (ReBBZ) sowie Schüler*innen mit erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf in der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung (BSB). Die genauen Rahmenbedingungen und Finanzierungsmöglichkeiten unterscheiden sich bei den jeweiligen Gruppen.

Die Finanzierung bzw. Übernahme der Kosten geschieht entweder durch das Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII bzw. § 54 SGB XII oder durch das Jugendamt im Rahmen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII).

Der Umfang und die Dauer einer Schulbegleitung (ReBBZ) sind individuell und abhängig von dem jeweiligen Bedarf der Schüler*innen sowie der Rahmenbedingungen der einzelnen Schule. Hierbei werden sowohl der zeitliche Umfang in Stunden definiert, die Dauer der Bewilligung sowie die erforderliche Qualifikation und Vorerfahrung der Schulbegleiter*innen. Hierbei werden ebenfalls individuelle Erfordernisse, wie z. B. Kenntnisse einer Fremdsprache berücksichtigt.

Der Umfang und die Dauer einer Schulbegleitung (BSB) sind individuell und abhängig von dem jeweiligen Bedarf der Schüler*innen sowie der Rahmenbedingungen der einzelnen Schule. Hierbei werden sowohl der zeitliche Umfang in Stunden definiert, die Dauer der Bewilligung sowie die erforderliche Qualifikation und Vorerfahrung der Schulbegleiter*innen. Hierbei werden ebenfalls individuelle Erfordernisse, wie z. B. Kenntnisse einer Fremdsprache berücksichtigt. Hierüber entscheidet die fachlich zuständige Abteilung nach Prüfung und Beratung mit der Schule.

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